Energieausweis

Wenn Wohnungen oder Gebäude vermietet oder verkauft werden, muss nach der Energieeinsparverordnung (EnEV), spätestens bei der Besichtigung ein Energieausweis dem potenziellen Interessenten vorgelegt werden (§16 EnEV).

Soll dazu eine Immobilienanzeige aufgegeben werden und liegt zu diesem Zeitpunkt bereits ein Energieausweis vor, müssen bestimmte Pflichtangaben in dieser Anzeige mit veröffentlicht werden (§16a EnEV).

 

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Bedarfs-/ oder Verbrauchsausweis?

Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Ausführungen des Energieausweises.

 

Beim Energieverbrauchsausweis werden die real verbrauchten Energiemengen für Heizung und Warmwasser der (min.) letzten drei Jahre einer statistischen Witterungsbereinigung unterzogen, eventuelle Leerstände berücksichtigt und auf ein langjährliches Mittel hochgerechnet.

Diese Art des Ausweises ist sehr Nutzerabhängig und für kleinere Gebäude weniger Aussagekräftig.

 

Beim Energiebedarfsausweis wird die gesamte thermische Gebäudehülle zusammen mit der Heizanlage nach ihren energetischen Eigenschaften bewertet. Darauf werden dann Nutzerverhalten und Wetterbedingungen aus statistischen Werten hinzugerechnet. Das Ergebnis stellt die energetische Qualität des Gebäudes unter Normbedingungen dar.

 

Welche Art von Ausweis wann verwendet werden darf ist in der EnEV geregelt.

 

Für Gebäude, deren Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde und die weniger als fünf Wohnungen haben, dürfen nur Bedarfsausweise ausgestellt werden, es sei denn, dass Gebäude erfüllt nachweislich mindestens die Anforderungen der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977.

 

Bei alle anderen Gebäuden darf die Ausweisart frei gewählt werden.

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